Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI gibt’s bei uns!
Der Gesetzgeber hat pflegende Angehörige dazu verpflichtet, sich von einem Pflegedienst beraten zu lassen. Das betrifft alle Personen, die liebe Familienmitglieder oder Freunde pflegen, betreuen und dafür Pflegegeld beziehen. Je nach Pflegegrad muss dieser Beratungsbesuch vierteljährlich oder halbjährlich durchgeführt werden. Als ambulanter Pflegedienstleister führen wir solche Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI gerne bei Ihnen durch.
Was passiert bei dem Beratungsbesuch?
Auch wenn Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI für pflegende Angehörige verpflichtend sind, können diese von einer solchen Beratung besonders profitieren. Wir kommen als Menschen bei Ihnen vorbei, die genau wissen, wie anstrengend und kompliziert die Pflege eines lieben Angehörigen sein kann. Mit uns können Sie sich über Ihre Situation austauschen, wir haben Lösungen für Ihre Probleme und bringen Antworten auf Ihre Fragen mit. Gerne geben wir Ihnen auch Empfehlungen mit, um die Pflegesituation für Sie leichter zu machen. Hierbei kann es sich um Verbesserungsvorschläge der Pflegetechniken handeln oder um Tipps, wie Sie eine Überlastung besser vermeiden können. Manchmal ist auch eine Überprüfung des Pflegegrads sinnvoll, weil die genehmigte Pflegeleistungen nicht mehr ausreichend sind. Als kompetente Fachpartner können wir Ihnen hierzu eine gute Einschätzung geben und Sie außerdem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen hinweisen.
Wie oft muss ein Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI stattfinden?
Der Zyklus der Qualitätssicherungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Hierbei wird außerdem unterschieden in Pflegegeldleistungen und Pflegesachleistungen. Jedes halbe Jahr können bzw. müssen Angehörige den Beratungsbesuch in Anspruch nehmen, die folgende staatliche Pflegeleistungen beziehen:
- Pflegegeld mit Pflegegrad 2 (verpflichtend)
- Pflegesachleistungen mit Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 (freiwillig)
Für Pflegeldempfänger mit Pflegegrad 4 oder 5 sind die Qualitätssicherungsbesuche vierteljährlich verpflichtend. Angehörige, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 pflegen, können die Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI jedes halbe Jahr freiwillig in Anspruch nehmen.

Diese Leistungen stehen Ihnen möglicherweise zu
Bei einem Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI weisen wir Sie gerne auch auf weitere Leistungen hin, die Sie in Anspruch nehmen können. Zu solchen Leistungen zählen beispielsweise Pflegekurse, sogenannte Kombinationsleistungen, die Einrichtung einer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege, bestimmte Leistungen zur Betreuung und Entlastung, Hilfsmittel, Pflegemittel oder eine Anpassung des Wohnraums.
Wer trägt die Kosten für die Beratungsbesuche?
Grundsätzlich kommen als Kostenerstatter die gesetzliche Pflegekasse, die Privatversicherungen oder die Beihilfefestsetzungsstellen in Frage. Wer letztendlich die Kosten übernimmt, richtet sich nach der versicherten Person. Für Beihilfeleistungen muss der Pflegebedürftige beihilfeberechtigt sein. Die Abrechnung erfolgt direkt von uns, als ambulanter Pflegedienstleister mit den jeweiligen Kostenträgern. Gerne erhalten Sie bei uns hierzu aber auch noch weitere Informationen. Sie haben noch andere Fragen bezüglich der Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI? Nehmen Sie hierfür gerne jederzeit Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und helfen Ihnen mit informativen, hilfreichen Antworten weiter.