Der Beratungseinsatz ist Verpflichtung und Unterstützung gleichzeitig

Vielleicht ärgern Sie sich im ersten Moment darüber, dass Ihr persönlicher Einsatz jetzt auch noch durch zusätzliche Beratungstermine erschwert wird? Der Gesetzgeber hat sich dabei natürlich etwas gedacht. Den Hintergrund dieser gesetzlichen Verordnung ist es sicherzustellen, dass pflegende Angehörige mit der Aufgabe nicht überfordert sind.

Bei Pflegegrad 1 ist die Beratung freiwillig, aber empfehlenswert. Bei Pflegegrad 2 und 3 müssen Sie sich alle 6 Monate beraten lassen. Das dient Ihrer Unterstützung und dem Wohl des Pflegebedürftigen. Bei Pflegegrad 4 und 5 verkürzt sich das Intervall auf 3 Monate.

Beratungseinsatz

Der Beratungseinsatz kann aber noch viel mehr.

  • Nutzen Sie die Chance, sich mit unseren Fachkräften über Ihre Situation auszutauschen.
  • Sprechen Sie Ihre aktuellen Probleme an und lassen Sie sich kompetent helfen.
  • Profitieren Sie von den Informationen und Tipps unserer MitarbeiterInnen, um die Pflegesituation für Sie zu erleichtern.
  • Der geschulte Blick unserer professionellen Pflegekräfte hilft Ihnen auch dabei zu erkennen, ob der jeweilige Pflegegrad noch passend ist oder vielleicht erhöht werden sollte.

 

Der Beratungseinsatz eröffnet Ihnen möglicherweise auch weitere Unterstützungsangebote, die Sie bisher noch nicht gekannt oder wahrgenommen haben. Wir haben einen stets aktuellen Überblick auf alle Leistungen, die Ihnen durch die Krankenkassen zustehen.

 

  • Pflegekurse
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Leistungen zur Betreuung oder Entlastung
  • Hilfsmittel
  • Pflegemittel
  • Wohnraumanpassung

Wer trägt die Kosten für die Beratungsbesuche?

Um die Abrechnung der Pflegeberatung müssen Sie sich keine Gedanken machen, den „Papierkram“ übernehmen wir. Die Abrechnung erfolgt direkt von uns, als ambulanter Pflegedienstleister mit den jeweiligen Kostenträgern. Gerne erhalten Sie bei uns hierzu aber auch noch weitere Informationen.
Grundsätzlich kommen als Kostenerstatter die gesetzliche Pflegekasse, die Privatversicherungen oder die Beihilfefestsetzungsstellen in Frage. Wer letztendlich die Kosten übernimmt, richtet sich nach der versicherten Person. Für Beihilfeleistungen muss der Pflegebedürftige beihilfeberechtigt sein.

Sie haben noch andere Fragen bezüglich der Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI? Nehmen Sie hierfür gerne jederzeit Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und helfen Ihnen gerne weiter.

Persönliche Beratung
von Nico Seidel und
Aleksandra Seidel

Ambulanter Ring
Friedrich-Ebert-Straße 52
63179 Obertshausen

Kontakt aufnehmen

Nico Seidel