Beratungseinsatz: Das müssen Sie wissen, wenn Sie selber pflegen
Sie haben sich dafür entschieden Ihren Angehörigen selber zu Hause zu pflegen und nun Post von Ihrer Krankenkasse bekommen? Darin werden Sie aufgefordert, einen qualifizierten Beratungseinsatz von einer Fachkraft nachzuweisen. Dieser ist an die Zahlung des Pflegegeldes gekoppelt. Was ist der Hintergrund?
Der Gesetzgeber hat pflegende Angehörige dazu verpflichtet, sich von einem Pflegedienst beraten zu lassen. Häusliche Pflege bedeutet fast immer, dass die pflegende Person in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz durch eine Fachkraft erhalten muss. Je nach Pflegegrad soll dieser Beratungsbesuch vierteljährlich oder halbjährlich stattfinden. Als ambulanter Pflegedienstleister führen wir solche Qualitätssicherungsbesuche nach Paragraph 37.3 SGB XI gerne bei Ihnen durch.
Der Beratungseinsatz ist Verpflichtung und Unterstützung gleichzeitig
Vielleicht ärgern Sie sich im ersten Moment darüber, dass Ihr persönlicher Einsatz jetzt auch noch durch zusätzliche Beratungstermine erschwert wird? Der Gesetzgeber hat sich dabei natürlich etwas gedacht. Den Hintergrund dieser gesetzlichen Verordnung ist es sicherzustellen, dass pflegende Angehörige mit der Aufgabe nicht überfordert sind.
Bei Pflegegrad 1 ist die Beratung freiwillig, aber empfehlenswert. Bei Pflegegrad 2 und 3 müssen Sie sich alle 6 Monate beraten lassen. Das dient Ihrer Unterstützung und dem Wohl des Pflegebedürftigen. Bei Pflegegrad 4 und 5 verkürzt sich das Intervall auf 3 Monate.
Der Beratungseinsatz kann aber noch viel mehr.
- Nutzen Sie die Chance, sich mit unseren Fachkräften über Ihre Situation auszutauschen.
- Sprechen Sie Ihre aktuellen Probleme an und lassen Sie sich kompetent helfen.
- Profitieren Sie von den Informationen und Tipps unserer MitarbeiterInnen, um die Pflegesituation für Sie zu erleichtern.
- Der geschulte Blick unserer professionellen Pflegekräfte hilft Ihnen auch dabei zu erkennen, ob der jeweilige Pflegegrad noch passend ist oder vielleicht erhöht werden sollte.
Der Beratungseinsatz eröffnet Ihnen möglicherweise auch weitere Unterstützungsangebote, die Sie bisher noch nicht gekannt oder wahrgenommen haben. Wir haben einen stets aktuellen Überblick auf alle Leistungen, die Ihnen durch die Krankenkassen zustehen.
- Pflegekurse
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Leistungen zur Betreuung oder Entlastung
- Hilfsmittel
- Pflegemittel
- Wohnraumanpassung
Wer trägt die Kosten für die Beratungsbesuche?
Um die Abrechnung der Pflegeberatung müssen Sie sich keine Gedanken machen, den „Papierkram“ übernehmen wir. Die Abrechnung erfolgt direkt von uns, als ambulanter Pflegedienstleister mit den jeweiligen Kostenträgern. Gerne erhalten Sie bei uns hierzu aber auch noch weitere Informationen.
Grundsätzlich kommen als Kostenerstatter die gesetzliche Pflegekasse, die Privatversicherungen oder die Beihilfefestsetzungsstellen in Frage. Wer letztendlich die Kosten übernimmt, richtet sich nach der versicherten Person. Für Beihilfeleistungen muss der Pflegebedürftige beihilfeberechtigt sein.
Sie haben noch andere Fragen bezüglich der Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI? Nehmen Sie hierfür gerne jederzeit Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und helfen Ihnen gerne weiter.