Pflegegrade: Das müssen Sie darüber wissen
Bis 2017 gab es drei Pflegestufen, die inzwischen von 5 Pflegegraden abgelöst worden sind. Die Anpassung erlaubt es nun, den Pflegebedarf einer Person genauer zu definieren.
Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind Personengruppen, die körperliche, psychische sowie kognitive Einschränkungen haben. Es sind also Personen pflegebedürftig, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Diese Hilfeleistungen müssen für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten notwendig sein. Der Pflegegrad hängt maßgeblich von der Form des Pflegebedarfs ab und wird streng reguliert.
Die unterschiedlichen Pflegegrade im Überblick
- Pflegegrad 1
Bei diesem Pflegegrad wird davon ausgegangen, dass die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit eher gering ausfallen. - Pflegegrad 2
Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit fällt erheblich aus. - Pflegegrad 3
Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit befindet sich auf einem schweren Level. - Pflegegrad 4
Die Selbstständigkeit ist in schwerstem Maße beeinträchtigt. - Pflegegrad 5
Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ist in schwerstem Maße vorhanden und dazu sind besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gegeben.
Wann hat man Anspruch auf einen Pflegegrad?
Die Richtlinien, wann ein Pflegegrad erteilt wird, sind sehr genau geregelt. Dennoch sind sich viele Menschen nicht sicher, wann der richtige Zeitpunkt für einen Antrag gekommen ist. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn Sie mit dem behandelnden Arzt sprechen und sich erst einmal ausführlich informieren. Im Grunde ist die Antragsstellung jederzeit möglich. Es muss nur ein entsprechender Grund vorliegen. Sobald die Selbstständigkeit eines Betroffenen stark eingeschränkt ist, sollten Sie sich nicht davor scheuen, einen Antrag auf einen Pflegegrad zu stellen. Es gibt mehrere Anlaufstellen, die einerseits beratend tätig werden und andererseits auch bei der Antragsstellung helfen. Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen gerne bei Ihren Fragen und Anliegen zum Thema Pflegegrad als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
Pflegegrad beantragen – auf die Feinheiten achten
Das Beantragen eines Pflegegrades geschieht in schriftlicher Form. Hierfür ist es wichtig, sich Hilfe zu holen. Das kann beispielsweise der behandelnde Arzt sein. Es gibt aber noch weitere Stellen, die Ihnen Hilfe anbieten. Wichtig ist, dass Sie bei dem Ausfüllen des Antrages möglichst korrekt arbeiten und sich außerdem auf alle Eventualitäten vorbereiten. Das betrifft auch den anstehenden Hausbesuch, der am Ende darüber entscheidet, welcher Pflegegrad von der Kasse erteilt wird. Anhand des Pflegegrades kann dann wiederum definiert werden, welche Hilfe Sie in welcher Form in Anspruch nehmen möchten. Bei dieser Entscheidung stehen wir Ihnen gerne mit unserer Erfahrung unterstützend zur Seite.
Wie wird der Pflegegrad ermittelt?
Welcher Pflegegrad zutrifft, wird von dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen ermittelt. Dieser spricht nach einer Prüfung eine Empfehlung für die Krankenkasse aus. Üblicherweise wird die Begutachtung von der Pflegekasse in Auftrag gegeben. Um festzustellen, welchen Pflegegrad der Betroffene erhält, findet ein Hausbesuch statt. Bei diesem Hausbesuch ist eine körperliche Untersuchung Teil der Beurteilung. Es werden außerdem relevante Befunde gesichtet und in einem Gespräch wird erläutert, welche Art von Hilfe der Betroffene wirklich benötigt. Es ist wichtig, den individuellen Hilfebedarf zu klären, um am Ende einen passenden Pflegegrad zu erteilen.
Im Vordergrund der Begutachtung steht immer der Grad der Selbstständigkeit. Es geht also darum, festzustellen, bei welchen Abläufen Hilfe notwendig ist – und wann nicht. Im Anschluss an den Hausbesuch wird der Gutachter ein Gutachten erstellen und dieses an die Pflegekassen weiterleiten. Danach erhalten Sie eine Rückmeldung und Informationen zu dem weiteren Vorgehen. Wie hoch das Pflegegeld am Ende ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Höhe wird maßgeblich durch den festgestellten Pflegegrad beeinflusst. Es ist aber auch entscheidend, durch wen der Betroffene gepflegt wird. Das Pflegegeld wird monatlich ausbezahlt und ist nicht zweckgebunden. Der Versicherte darf eigenständig über die Verwendung entscheiden.